Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1983

Geschäftszahl

83/02/0035

Rechtssatz

Eine von einem Kfz-Lenker eingehaltene Fahrgeschwindigkeit kann auch bei einem "Nebeneinanderfahren" mit einem anderen Kfz durch Ablesen vom Tachometer verläßlich ermittelt werden.