Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1983

Geschäftszahl

83/02/0017

Rechtssatz

Die Straßenaufsichtsorgane sind nicht verpflichtet, eine aus Verschulden des zu Untersuchenden erfolglos gebliebene Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft zu wiederholen, es sei denn, dieses wäre aus physischen, von ihm nicht verschuldeten Gründen nicht in der Lage gewesen, gleich den ersten Versuch vorschriftsmäßig durchzuführen.