Verwaltungsgerichtshof
25.03.1983
83/02/0017
Die Straßenaufsichtsorgane sind nicht verpflichtet, eine aus Verschulden des zu Untersuchenden erfolglos gebliebene Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft zu wiederholen, es sei denn, dieses wäre aus physischen, von ihm nicht verschuldeten Gründen nicht in der Lage gewesen, gleich den ersten Versuch vorschriftsmäßig durchzuführen.