Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1983

Geschäftszahl

83/02/0017

Rechtssatz

Wenn der Ballon des Alkoteströhrchens nicht vollständig aufgeblasen wird, liegt eine Verweigerung der Atemluftprobe vor, es sei denn, dass sich das Prüfröhrchen des Gerätes trotzdem bis über den Markierungsring verfärbt hat, dessen Anbringung einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o entspricht vergleiche Paragraph eins, der VO des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1.1.1961, Bundesgesetzblatt Nr 3, über die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt). Unter dieser Voraussetzung liegt nämlich bereits ein positives Ergebnis der Atemluftprobe vor, auf Grund dessen das Straßenaufsichtsorgan zu einem weiteren Vorgehen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 berechtigt ist. Von einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung könne unter diesen Umständen nicht die Rede sein.