Verwaltungsgerichtshof
28.01.1983
83/02/0013
GRS wie 1218/79 E 11. September 1979 VwSlg 9918 A/1979 RS 1
Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vor.