Verwaltungsgerichtshof
28.01.1983
83/02/0013
GRS wie 82/03/0255 E 17. November 1982 RS 2
Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.