Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Geschäftszahl

83/02/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0255 E 17. November 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.