Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1984

Geschäftszahl

83/01/0521

Rechtssatz

Wird nur Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und Kommissionsgebühren gewährt, kann aus diesem Titel kein Ersatz von Barauslagen (Fotokopien, Porto) gewährt werden.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1985/9, S 494;