Verwaltungsgerichtshof
27.04.1984
83/01/0521
Wird nur Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und Kommissionsgebühren gewährt, kann aus diesem Titel kein Ersatz von Barauslagen (Fotokopien, Porto) gewährt werden.
Besprechung in:
AnwBl 1985/9, S 494;