Verwaltungsgerichtshof
14.03.1984
83/01/0521
Es kann der Behörde nicht mit Grund ein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie zahlreiche, keineswegs unbedeutende Verstöße des Bf gegen die Rechtsordnung als zureichend erachtet, um ein befristetes Aufenthaltsverbot über den Bf zu verhängen. Insbesondere sei zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine mehrmalige Verurteilung aus Gewinnsucht durch ein inländisches Gericht nicht erforderlich (Hinweis E 18.11.1981, 81/01/0181, 81/01/0182).
ECLI:AT:VWGH:1984:1983010521.X01.1