Verwaltungsgerichtshof
16.11.1983
83/01/0422
GRS wie 0263/70 E 9. April 1970 RS 1
Ein dem Erfüllungsgehilfen unterlaufenes Versehen ist für die Partei, die sich dieses Gehilfen bedient hat, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. In der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände sind daher auch für die vertretene Partei nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 qualifiziertes (nämlich unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares) Ereignis darstellen. In einer Erkrankung ist ein solches Ereignis nur dann zu erblicken, wenn sie persönliche Dispositionsunfähigkeit des Erkrankten zur Folge hat. Auch leichte Fahrlässigkeit schließt nach dem Wortlaut des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. (Hinweis auf E vom 18.3.1953, Zl. 1384/52, VwSlg. 2902 A/1953, vom 30.9.1953, Zl. 2746/52, vom 11.10.1961, Zl. 1269/56, VwSlg. 5643 A/1961, vom 28.3.1963, Zl. 1178/62, vom 27.4.1966, Zl. 1076,1077/65 und vom 17.4.1967, Zl. 1384,1385/66 und die Beschlüsse vom 9.5.1949, VwSlg. 811 A/1949 und vom 11.5.1959, Zl. 1345/55)