Verwaltungsgerichtshof
16.11.1983
83/01/0422
Die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt üblicherweise Generalvollmachten zur Vertretung in allen Rechtssachen in seiner Kanzlei verwendet, enthebt ihn nicht von der Verpflichtung, im Falle der ausnahmsweisen Verwendung einer Spezialvollmacht in einer Sache, dies in Evidenz zu halten und bei Einbringung einer neuen Beschwerde beim Gerichtshof eine neue Vollmacht vorzulegen.