Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1983

Geschäftszahl

83/01/0395

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0295/50 B 28. November 1950 VwSlg 1783 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Der Schutz des Namens gibt dem namensträger im allgemeinen keinen negativen Rechtsanspruch auf Ausschluss jedes Dritten von diesem Namen und auf Nichtbewilligung einer Namensänderung.