Verwaltungsgerichtshof
09.11.1983
83/01/0395
GRS wie 0295/50 B 28. November 1950 VwSlg 1783 A/1950 RS 1
Der Schutz des Namens gibt dem namensträger im allgemeinen keinen negativen Rechtsanspruch auf Ausschluss jedes Dritten von diesem Namen und auf Nichtbewilligung einer Namensänderung.