Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1983

Geschäftszahl

83/01/0395

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0417/57 B 19. März 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Der Namensträger hat im allgemeinen keinen Rechtsanspruch auf Ausschluss jedes Dritten von diesem Namen und auf Nichtbewilligung einer Namensänderung (Hinweis B 28.11.1950, 0295/50, VwSlg 1783 A/1950).