Verwaltungsgerichtshof
17.04.1985
83/01/0315
GRS wie 83/01/0314 E 17. April 1985 RS 1
Die Annahme, in jedem Hauhalt falle im Laufe der Zeit unverwertbarer Müll an, reicht für sich allein nicht zu einer die Strafbarkeit auslösenden Feststellung aus, dass innerhalb eines in der Vergangenheit liegenden Tatzeitraumes tatsächlich abfuhrpflichtiger Müll angefallen ist (Hinweis E 13.11.1979, 2343/78).