Verwaltungsgerichtshof
17.04.1985
83/01/0314
Die Annahme, in jedem Hauhalt falle im Laufe der Zeit unverwertbarer Müll an, reicht für sich allein nicht zu einer die Strafbarkeit auslösenden Feststellung aus, dass innerhalb eines in der Vergangenheit liegenden Tatzeitraumes tatsächlich abfuhrpflichtiger Müll angefallen ist (Hinweis E 13.11.1979, 2343/78).