Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1985

Geschäftszahl

83/01/0314

Rechtssatz

Die Annahme, in jedem Hauhalt falle im Laufe der Zeit unverwertbarer Müll an, reicht für sich allein nicht zu einer die Strafbarkeit auslösenden Feststellung aus, dass innerhalb eines in der Vergangenheit liegenden Tatzeitraumes tatsächlich abfuhrpflichtiger Müll angefallen ist (Hinweis E 13.11.1979, 2343/78).