Verwaltungsgerichtshof
12.10.1983
83/01/0275
GRS wie 0073/79 E 6. März 1979 RS 2
Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen durchaus die Folgerung, daß die vom WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist.