Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1983

Geschäftszahl

83/01/0275

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0073/79 E 6. März 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen durchaus die Folgerung, daß die vom WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist.