Die Verweigerung der Ausweisleistung im Sinne des § 22 Abs 3 PassG steht nicht unter der Strafsanktion des § 40 Abs 2 PassG.Die Verweigerung der Ausweisleistung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, PassG steht nicht unter der Strafsanktion des Paragraph 40, Absatz 2, PassG.