Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1983

Geschäftszahl

83/01/0251

Rechtssatz

Die Verweigerung der Ausweisleistung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, PassG steht nicht unter der Strafsanktion des Paragraph 40, Absatz 2, PassG.