Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1985

Geschäftszahl

83/01/0238

Rechtssatz

Das Beisichhaben einer bei einem schießsportlichen Wettbewerb auf einer behördlich genehmigten Schießstätte verwendeten, umgeladenen Faustfeuerwaffe im Rahmen einer mit dem Bewerb unmittelbar zusammenhängenden gesellschaftlichen Veranstaltung ist durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gedeckt.