Verwaltungsgerichtshof
29.04.1985
83/01/0238
Das Beisichhaben einer bei einem schießsportlichen Wettbewerb auf einer behördlich genehmigten Schießstätte verwendeten, umgeladenen Faustfeuerwaffe im Rahmen einer mit dem Bewerb unmittelbar zusammenhängenden gesellschaftlichen Veranstaltung ist durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gedeckt.