Verwaltungsgerichtshof
27.04.1983
83/01/0123
Zu der Ansammlung von Waffen, die über den nach dem waffenrechtlichen Bestimmungen zulässigen Umfang nach Art und Umfang der Berechtigung hinausgeht, ist eine Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften gelegen, die die Verlässlichkeit im Zweifel ziehen lässt.