Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1983

Geschäftszahl

83/01/0123

Rechtssatz

Zu der Ansammlung von Waffen, die über den nach dem waffenrechtlichen Bestimmungen zulässigen Umfang nach Art und Umfang der Berechtigung hinausgeht, ist eine Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften gelegen, die die Verlässlichkeit im Zweifel ziehen lässt.