Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1983

Geschäftszahl

83/01/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1977 RS 3

Stammrechtssatz

Die Rechtskraftfähigkeit der Erledigung ist kein neben der normativen Natur derselben selbständig anzuführendes Merkmal eines Bescheides, weil die Rechtskraftfähigkeit nicht Ursache, sondern Folge der normativen Natur der Erledigung ist.