Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1986

Geschäftszahl

82/17/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3706/80 E 12. November 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die in dem Paragraph 217, Absatz 2, BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl 1980/151 normiert gewesene Frist war eine solche, innerhalb welcher ein materiell-rechtlicher Anspruch geltend zu machen war, der den Gegenstand eines erst einzuleitenden Verfahrens bilden sollte.Gegen die Versäumung dieser materiell-rechtichen Fallfrist war aber vor Inkrafttreten des Paragraph 310, Absatz 3, zweiter Satz BAO ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt nicht zulässig.