Verwaltungsgerichtshof
08.04.1983
82/17/0081
GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 3
Die Ausfertigung von Bescheiden der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien ist für die Abgabenberufungskommission von dem Organwalter, der bei der maßgeblichen Sitzung den Vorsitz geführt hat, eigenhändig zu unterfertigen bzw ist die so unterfertigte Urschrift des Geschäftsstückes entsprechend zu beglaubigen.
Siehe:
0409/71 E 22. Oktober 1971