Verwaltungsgerichtshof
08.04.1983
82/17/0081
GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 2
Da der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise durch die Unterfertigung der Erledigung seitens des Genehmigenden abgeschlossen wird, kann diese Unterfertigung nicht den bloßen Kanzleigeschäften iSd Paragraph 222, WAO zugezählt werden. Ausführungen zum Begriff der Kanzleigeschäfte.
Siehe:
0409/71 E 22. Oktober 1971