Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1983

Geschäftszahl

82/17/0068

Rechtssatz

Die Ausfertigung von Bescheiden der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien ist für die Abgabenberufungskommission von dem Organwalter, der bei der maßgeblichen Sitzung den Vorsitz geführt hat, eigenhändig zu unterfertigen bzw ist die so unterfertigte Urschrift des Geschäftsstückes entsprechend zu beglaubigen.

Beachte

Siehe:

83/05/0198 E 15. September 1987 VwSlg 12529 A/1987; RS 1 Vorgeschichte:

81/17/0217 B 22. Februar 1982;