Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1983

Geschäftszahl

82/17/0068

Rechtssatz

Da der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise durch die Unterfertigung der Erledigung seitens des Genehmigenden abgeschlossen wird, kann diese Unterfertigung nicht den bloßen Kanzleigeschäften iSd Paragraph 222, WAO zugezählt werden. Ausführungen zum Begriff der Kanzleigeschäfte.

Beachte

Siehe:

83/05/0198 E 15. September 1987 VwSlg 12529 A/1987; RS 1 Vorgeschichte:

81/17/0217 B 22. Februar 1982;