Verwaltungsgerichtshof
11.03.1983
82/17/0068
Da der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise durch die Unterfertigung der Erledigung seitens des Genehmigenden abgeschlossen wird, kann diese Unterfertigung nicht den bloßen Kanzleigeschäften iSd Paragraph 222, WAO zugezählt werden. Ausführungen zum Begriff der Kanzleigeschäfte.
Siehe:
83/05/0198 E 15. September 1987 VwSlg 12529 A/1987; RS 1 Vorgeschichte:
81/17/0217 B 22. Februar 1982;