Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1982

Geschäftszahl

82/16/0007

Rechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist nur in Fällen zulässig, in welchen es einen Instanzenzug oder einen Übergang der Entscheidungspflicht gibt, allerdings mit der einzigen Ausnahme, wenn die oberste Behörde kraft Gesetzes in erster Instanz zuständig ist.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 9 aus 1982,, S 526;