Verwaltungsgerichtshof
18.02.1982
82/16/0007
Eine Säumnisbeschwerde ist nur in Fällen zulässig, in welchen es einen Instanzenzug oder einen Übergang der Entscheidungspflicht gibt, allerdings mit der einzigen Ausnahme, wenn die oberste Behörde kraft Gesetzes in erster Instanz zuständig ist.
Besprechung in:
AnwBl 9 aus 1982,, S 526;