Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1984

Geschäftszahl

82/13/0234

Rechtssatz

Eine Einzelassanierung iSd StadterneuerungsG liegt nicht schon dann vor, wenn eine Baulichkeit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, StadterneuerungsG aufweist; vielmehr bedarf es der Einleitung der im Gesetz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen (Enteignungsantrag, Androhung der Enteignung, Widerspruchsverfahren; Hinweis E 16.2.1984, 82/15/0121).

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 1985/8, S 6; A römisch eins, S 287 f;

SWK 1984/21;