Verwaltungsgerichtshof
20.09.1983
82/12/0119
Der Gerichtshof hat bei seiner Sachentscheidung (Artikel 132, B-VG) in der Frage des rechtlichen Interesses auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses Bedacht zu nehmen (Hinweis E 10.11.1977, 343/76)