Verwaltungsgerichtshof
20.09.1983
82/12/0119
Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Antragstellers angesehen werden kann (Hinweis E 18.10.1978, 65/78, VwSlg 9662 A/1978).