Verwaltungsgerichtshof
20.09.1983
82/12/0119
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit einer Weisung (hier: Verwendungsänderung) hat zur Voraussetzung, dass an der Feststellung ein öffentliches Interesse oder ein rechtliches Interesse des Beamten besteht (Hinweis E 18.12.1975, 715/74).