Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Geschäftszahl

82/12/0119

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit einer Weisung (hier: Verwendungsänderung) hat zur Voraussetzung, dass an der Feststellung ein öffentliches Interesse oder ein rechtliches Interesse des Beamten besteht (Hinweis E 18.12.1975, 715/74).