Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Geschäftszahl

82/12/0114

Rechtssatz

Für die Beurteilung der objektiven Anspruchsvoraussetzung für die Zulage ist es rechtlich unerheblich, bis zu welcher Dienstklasse ein Beamter allenfalls auf der Planstelle, mit der die Tätigkeit verbunden ist, aufsteigen kann.