Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1983

Geschäftszahl

82/12/0034

Rechtssatz

Das Merkmal des Besonderen ist einer Funktion dann mit Recht abgesprochen, wenn ein Beamter eine Leitungsfunktion auf der untersten Ebene der Verwaltung ausübt und seinerseits noch dem Amtsleiter der Mittelinstanz und der Ministerialinstanz untergeordnet ist (Hinweis E 1.2.1978, 1864/76 und E 1.3.1978, 928/77), die gleichfalls Abteilungsleiter in Arbeitsämtern betreffen).