Verwaltungsgerichtshof
30.05.1983
82/12/0034
Das Merkmal des Besonderen ist einer Funktion dann mit Recht abgesprochen, wenn ein Beamter eine Leitungsfunktion auf der untersten Ebene der Verwaltung ausübt und seinerseits noch dem Amtsleiter der Mittelinstanz und der Ministerialinstanz untergeordnet ist (Hinweis E 1.2.1978, 1864/76 und E 1.3.1978, 928/77), die gleichfalls Abteilungsleiter in Arbeitsämtern betreffen).