Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1982

Geschäftszahl

82/12/0022

Rechtssatz

Auch wenn eine Tätigkeit nicht in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fällt, bleibt weiters zu prüfen, ob sie mit seinem dienstlichen Wirkungskreis in unmittelbarem Zusammenhang steht (Hinweis auf Paragraph 25, GG 1956 ergangene Jud: E 28.11.1964, 936/64).