Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1984

Geschäftszahl

82/11/0380

Rechtssatz

Fehlen im Spruch detaillierte Angaben darüber, wann die Dienstnehmer über die zulässige Zeit hinaus gearbeitet haben, so ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bestrafung um eine für ein festgesetztes Delikt gehandelt hat, welche nicht als rechtswidrig bezeichnet werden kann, da sich die Einzelhandlungen lediglich als Teilhandlungen in Bezug auf das festgesetzte Delikt darstellen (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087, VwSlg 10692 A/1982).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110380.X08