Verwaltungsgerichtshof
12.12.1984
82/11/0380
Fehlen im Spruch detaillierte Angaben darüber, wann die Dienstnehmer über die zulässige Zeit hinaus gearbeitet haben, so ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bestrafung um eine für ein festgesetztes Delikt gehandelt hat, welche nicht als rechtswidrig bezeichnet werden kann, da sich die Einzelhandlungen lediglich als Teilhandlungen in Bezug auf das festgesetzte Delikt darstellen (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087, VwSlg 10692 A/1982).
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110380.X08