Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1984

Geschäftszahl

82/11/0380

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1181/80 E 11. Oktober 1983 VwSlg 11177 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Normadressat der Bestimmungen des AZG, somit auch der Paragraph 12,, Paragraph 14 und Paragraph 16, legcit, ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sonder dessen Arbeitgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach dem insofern eindeutig erkennbaren Normgehalt dieser Bestimmungen ist der Arbeitgeber (Bevollmächtigte) verpflichtet, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen. Die (wenn auch unter bestimmten arbeitsvertragsrechtlichen weiteren Voraussetzungen zulässige) Entlassung eines Arbeitsnehmers, der gegen Arbeitszeitvorschriften verstoßen hat, und die Androhung einer solchen zählen nicht zu diesen Maßnahmen (Hinweis E 22.2.1983, 0872/79).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110380.X06