Verwaltungsgerichtshof
12.12.1984
82/11/0380
GRS wie 1181/80 E 11. Oktober 1983 VwSlg 11177 A/1983 RS 2
Normadressat der Bestimmungen des AZG, somit auch der Paragraph 12,, Paragraph 14 und Paragraph 16, legcit, ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sonder dessen Arbeitgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach dem insofern eindeutig erkennbaren Normgehalt dieser Bestimmungen ist der Arbeitgeber (Bevollmächtigte) verpflichtet, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen. Die (wenn auch unter bestimmten arbeitsvertragsrechtlichen weiteren Voraussetzungen zulässige) Entlassung eines Arbeitsnehmers, der gegen Arbeitszeitvorschriften verstoßen hat, und die Androhung einer solchen zählen nicht zu diesen Maßnahmen (Hinweis E 22.2.1983, 0872/79).
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110380.X06