Verwaltungsgerichtshof
12.12.1984
82/11/0380
Da es sich bei der Übertretung einer Arbeitszeitvorschrift um ein Ungehorsamsdelikt handelt, trifft den Arbeitgeber (das Organ iSd Paragraph 9, VStG) gemäß Paragraph 5, VStG die Beweislast, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war, und es ist seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 6.12.1983, 2999/80).
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110380.X05