Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1984

Geschäftszahl

82/11/0380

Rechtssatz

Da es sich bei der Übertretung einer Arbeitszeitvorschrift um ein Ungehorsamsdelikt handelt, trifft den Arbeitgeber (das Organ iSd Paragraph 9, VStG) gemäß Paragraph 5, VStG die Beweislast, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war, und es ist seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 6.12.1983, 2999/80).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110380.X05