Verwaltungsgerichtshof
12.12.1984
82/11/0380
Zur Umschreibung des Täters und der Tatumstände bei einer Verwaltungsübertretung nach dem AZG unter Zugrundelegung der Rechtssätze des E eines VS Senates vom 13.6.1984, 82/03/0265:
a) Es bedarf der Angabe im Spruch, in welcher Eigenschaft einer Person eine Übertretung nach dem AZG zur Last gelegt wird (Arbeitgeber, Organ iSd Paragraph 9, VStG 1950, Bevollmächtigter).
b) Im Spruch des Straferkenntnisses ist nur der objektive Tatbestand (die Beschäftigung eines Arbeitnehmers unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften) zu umschreiben, nicht jedoch die subjektive Tatseite.
c) Zur Umschreibung der Tatumstände bei einem fortgesetzten Delikt.
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110380.X02