Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1983

Geschäftszahl

82/11/0339

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0004 E 6. Juli 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verbrechen der (teils vollendeten, teils versuchten) gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach Paragraph 209, StGB (und Paragraph 15, StGB) stellt dann, wenn eine Vielzahl derartiger strafbarer Handlungen begangen wurde, ebenfalls eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG dar.