Verwaltungsgerichtshof
27.06.1984
82/11/0272
GRS wie 1571/69 E 24. März 1971 VwSlg 7995 A/1971 RS 5
Lässt der Bescheid insgesamt erkennen, dass die Behörde die Sachentscheidung nicht verweigerte, dann wird die Partei allein dadurch, dass sich die Behörde des Ausdruckes "Zurückweisung" bediente, in keinem Recht verletzt.