Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1984

Geschäftszahl

82/11/0272

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1571/69 E 24. März 1971 VwSlg 7995 A/1971 RS 5

Stammrechtssatz

Lässt der Bescheid insgesamt erkennen, dass die Behörde die Sachentscheidung nicht verweigerte, dann wird die Partei allein dadurch, dass sich die Behörde des Ausdruckes "Zurückweisung" bediente, in keinem Recht verletzt.