Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1983

Geschäftszahl

82/11/0270

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0985/80 E 21. November 1980 RS 7

Stammrechtssatz

Die vorläufige Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 74, KFG bewirkt nicht dessen gänzliches Erlöschen, sodass die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden müsste, sondern sie lebt nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auf (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X16