Verwaltungsgerichtshof
28.11.1983
82/11/0270
GRS wie 0985/80 E 21. November 1980 RS 7
Die vorläufige Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 74, KFG bewirkt nicht dessen gänzliches Erlöschen, sodass die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden müsste, sondern sie lebt nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auf (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78).
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X16