Verwaltungsgerichtshof
28.11.1983
82/11/0270
Die Wirkung (die Verbindlichkeit des Inhaltes) eines existent gewordenen (erlassenen) Bescheides darf nur dann zu einem vor der Erlassung dieses Bescheides liegenden Zeitpunkt eintreten, wenn die konkret anzuwendende Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit den anzuwendenden Verfahrensnormen) derartiges vorsieht. Das gilt auch für die Berufungsbehörde.
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X11