Verwaltungsgerichtshof
28.11.1983
82/11/0270
Die der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG eingeräumte Befugnis, den angefochtenen unterinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung abzuändern", gestattet ihr lediglich, im Rahmen der "Sache" den der konkreten Verwaltungsvorschrift entsprechenden Zustand herzustellen.
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X07