Verwaltungsgerichtshof
28.11.1983
82/11/0270
Aus der Unzulässigkeit eines gesonderten Abspruches iSd Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG über die Entziehung an sich und über die nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG festzusetzende Zeit folgt nicht eine solche Untrennbarkeit der beiden Absprüche, die bei eingeschränkter Berufung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches verhinderte. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt vielmehr einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann.
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X04