Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1983

Geschäftszahl

82/11/0270

Rechtssatz

"Sache" eines Bescheides, mit dem die Lenkerberechtigung entzogen wird, ist nicht die angeordnete Verwaltungsmaßnahme, sondern zumindest der von der unterinstanzlichen Behörde angenommene Wegfall einer Eignungsvoraussetzung, der die Behörde kraft Gesetzes zu einer Verwaltungsmaßnahme nach den Paragraphen 73, Absatz eins, 74, Absatz eins, oder Abs3 KFG verpflichtet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X02