Verwaltungsgerichtshof
28.11.1983
82/11/0270
"Sache" eines Bescheides, mit dem die Lenkerberechtigung entzogen wird, ist nicht die angeordnete Verwaltungsmaßnahme, sondern zumindest der von der unterinstanzlichen Behörde angenommene Wegfall einer Eignungsvoraussetzung, der die Behörde kraft Gesetzes zu einer Verwaltungsmaßnahme nach den Paragraphen 73, Absatz eins, 74, Absatz eins, oder Abs3 KFG verpflichtet.
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X02