Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1983

Geschäftszahl

82/11/0237

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Bfr mit seinem Pkw in Getreidefeldern herumgefahren ist, dabei einen Flurschaden verursacht hat und deshalb das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu verantworten hat, bildet - auch in Verbindung mit einem damals begangen Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 und der zweimaligen früheren Begehung von Alkoholdelikten, derentwegen bereits die Lenkerberechtigung entzogen worden war - keine taugliche Grundlage einer schlüssigen Prognose nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, oder b KFG 1967.