Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1982

Geschäftszahl

82/11/0191

Rechtssatz

Die vorläufige Abnahme eines Führerscheines erfolgt in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Um eine solche handelt es sich hingegen nicht, wenn dem Bfr auf seinen Antrag von der Behörde der Führerschein nicht wieder ausgefolgt wird (Hinweis E 2.5.1980 515/80; E 12.6.1981 81/02/0023).