Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1984

Geschäftszahl

82/11/0178

Rechtssatz

Wurde durch eine bei dem Unfall entstandene Zungenbissverletzung die Vornahme der Atemluftprobe allenfalls erschwert, so ergibt sich daraus nicht ein geringerer Grad der Verwerflichkeit.