Verwaltungsgerichtshof
09.11.1982
82/11/0144
Der Begriff "Ort des Verkaufes" (ebenso wie der Begriff "Ort der Erbringung der Bedarfsleistung") ist nicht topografisch zu verstehen und nicht mit dem Begriff "Gemeinde" gleichzusetzen, weshalb der ortsübliche Preis auch auf Grund der Ermittlungen, die über das Gebiet der Gemeinde hinausreichen und sich auf ein größeres Gebiet, allerdings mit gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, erstrecken, festgestellt werden kann (Hinweis E 3.3.1953, 2897/52, VwSlg 2881 A/1953 und E 1.6.1954, 73/52 sowie E 22.9.1954, 3032/52, E 9.3.1960, 2386/59, und - von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zitiert - vom E 2.11.1953, 89/51, VwSlg 3173 A/1953).