Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1983

Geschäftszahl

82/11/0137

Rechtssatz

Dem Gesetzestext des Paragraph 66, Absatz 2, KFG in der Fassung der 05ten KFG-Novelle ist eine Einschränkung der Geltung auf den Fall der Entziehung einer Lenkerberechtigung - und auch des daraus zu ziehenden Umkehrschlusses iSd Punkt 4 des Berichtes des Verkehrsausschusses zur 05ten KFG-Novelle, 793 Bgl Nr 15 Gesetzgebungsperiode nicht zu entnehmen.