Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1983

Geschäftszahl

82/11/0137

Rechtssatz

Andere als die im Paragraph 66, Absatz 2, zweiter Satz KFG 1967 genannten "Tatsachen" dürfen nur einmal zur Begründung der Feststellung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen werden und zwar sowohl im Verfahren zur Erteilung als auch im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung (Hinweis E 16.3.1982, 82/11/0048). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus Pkt. 4 des Berichtes des Verkehrsausschusses zur 5.KFG-Nov. 793 Blg. Nr. römisch fünfzehn GP.