GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 3
Stammrechtssatz
In jedem Entziehungsbescheid, auch im Mandatsbescheid ist die nach § 73 Abs 2 KFG festzusetzende Zeit anzuführen.In jedem Entziehungsbescheid, auch im Mandatsbescheid ist die nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG festzusetzende Zeit anzuführen.