Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1983

Geschäftszahl

82/11/0130

Rechtssatz

Die Heranziehung weiterer geeigneter Personen als Sachverständige ist beispielsweise dann zulässig, wenn die amtsachverständige Begutachtung des Falles als nicht hinreichend oder unschlüssig erscheint (Hinweis E 31.3.1969, 255/67).